Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung vom 20.11.2018

§ 1 Allgemeines

(1)Nachfolgend verweisen die Begriffe “wir”, “uns” auf die HT Hoch- und Tiefbau Remsa GmbH.

(2)Für alle unserer Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden AGB’s sowie die Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. 

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Dies gilt auch dann, wenn wir uns nicht explizit darauf beziehen.

(3)Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen bzw. rechtsfähige Personengesellschaften (Unternehmer).

(4)Kommt ein Rechtsgeschäft zwischen Unternehmern oder Verbrauchern und uns zustande, so werden diese im Sinne dieser Geschäftsbedingungen im Folgenden als Kunden, Besteller oder Käufer bezeichnet.

(5)Alle Personen, die den Tagebau sowie die dazugehörigen Grundstücke betreten, erklären sich mit der Gültigkeit der Betriebsordnung einverstanden.


§ 2 Angebot, Vertragsschluss

(1)Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Durch die Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung bzw. Lieferung zustande. Die korrekte Auswahl und Menge der gewünschten Ware liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden.

(2)Für die Folgen falscher bzw. unvollständiger Angaben bei der Bestellung haftet der Kunde.

(3)Der Kunde wird zeitnah über Liefererschwernisse bzw. Lieferverzögerungen informiert. Sind diese Umstände von uns nicht zu vertreten (z.B. behördliche Eingriffe, Streiks, Umweltereignisse), so sind wir berechtigt die Lieferung/ Bereitstellung der Kaufsache um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

(4)Der Kunde gewährleistet, dass die den Lieferschein unterzeichnende Person uns gegenüber zur Abnahme sowie zur Bestätigung des Empfangs autorisiert ist.

(5)Der Kunde bestätigt mit dem Kauf, dass er weder in Zahlungsschwierigkeiten steckt, noch insolvent ist.

(6)Proben/ Muster gelten als Mittelwert. Die Lieferung der Materialien kann von den vertraglich vereinbarten Qualitäten bzw. angegebenen DIN / DIN EN / DIN ISO-Normen abweichen. Vom Käufer gezogene Proben sind nur dann als Beweismittel verwendbar, wenn sie in Gegenwart eines von uns Bevollmächtigten durchgeführt und entnommen wurden.

(7)Die Preislisten gelten weder als Angebot noch als Auftragsbestätigung.

(8)Nimmt der Käufer nicht bzw. nicht rechtzeitig die Kaufsache ab und hat er dies zu vertreten nachdem ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde, so hat er uns, unbeachtet seiner Verpflichtungen zur Zahlung des Kaufpreises, zu entschädigen.



§ 3 Zahlungsbedingungen

(1)Die Preise verstehen sich ab Werk frei Verladen und sind bindend. Dabei gilt, insofern sich nichts anderes aus der Auftragsbestätigung ergibt, der zum jeweiligen Zeitpunkt gültige Listenpreis.

(2)Bei Kleinstmengen bis 1.000 kg (1 t) wird jeweils das Handgewicht von 1.000 kg (Stückpreis) angerechnet.

(3)Alle Preisangaben verstehen sich als Nettopreise; d.h. die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen und wird in gesetzlicher Höhe gesondert ausgewiesen.

(4)Der Abzug von Skonto benötigt eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen Kunden und uns.

(5)Erhöhen sich zwischen Angebotsabgabe und Lieferung / Abholung die Selbstkosten, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, den Verkaufspreis anzupassen.

(6)Der Kunde verpflichtet sich, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung den fälligen Betrag zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. 

(7)Der Kunde hat während des Verzuges eine Geldschuld in Höhe der gesetzlichen Vorgaben über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

(8)Wir behalten uns das Recht vor bestimmte Zahlungsmittel (z.B. Paypal) auszuschließen. Schecks werden nur nach vorheriger Absprache angenommen. Dies geschieht erfüllungshalber und nicht an Erfüllung statt. Es ist darin keine Stundung der Hauptforderung zu sehen. Wird nach Scheckannahme wegen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Zahlungseinstellung oder Vermögensverfall des Käufers sofortige Zahlung aus der Hauptforderung verlangt, so gelten alle vorab gegebenen Rabatte als verfallen. Dies bedeutet, dass der Käufer alle die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat.

(9)Im Falle des Zahlungsausfalls / der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens / der Zwangsvollstreckung gegen den Kunden (mit dem ein Vertragsverhältnis besteht), sind wir berechtigt unsere Leistung bis zum vollständigen Begleichen des Kaufpreises zurückzuhalten. 

(10)Wir sind im Falle des Zahlungsausfalls/ der Eröffnung eines Insolvenz-, Konkurs-, Vergleichsverfahrens/ der Zwangsvollstreckung gegen den Kunden mit dem ein Vertragsverhältnis besteht, berechtigt alle gegebenen Rabatte, Bonifikationen, persönliche Preisabsprachen verfallen zu lassen. Geschieht dies, sind die Materialpreise aus den aushängenden Preislisten (Barzahler Preise) anzusetzen.

(11) Der Kunde stellt sicher, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder in Zahlungsschwierigkeiten steckt, noch zahlungsunfähig bzw. insolvent ist. Stellt der Kunde seine Zahlungsunfähigkeit fest, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die mündliche Mitteilung reicht dazu nicht. Wir können im Fall von Zahlungsschwierigkeiten vom Vertrag zurücktreten und/oder die Herausgabe unseres Eigentums verlangen.

(12) Aufrechnungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns akzeptiert wurden.


§ 4 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1)Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderung sowie aller diesbezüglichen Nebenforderungen und Zinsen vor. 

(2)Handelt der Kunde vertragswidrig (z.B. durch Zahlungsverzug, nicht-beachten der Betriebsordnung, o.ä.) sind wir berechtigt die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor; außer dies wurde durch uns ausdrücklich schriftlich erklärt.

(3)Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Der Kunde hat uns weiterhin schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Kaufsache sowie von etwaigen Beschädigungen zu unterrichten.

(4)Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns damit bereits jetzt alle Forderungen mit allen Nebenrechten in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Dies geschieht unabhängig davon ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde. 

(5)Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind befugt diese Forderung gegebenenfalls selbst einzuziehen; wir werden diese Forderung im Regelfall jedoch nicht selbst einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies aber der Fall, so sind wir berechtigt, dass uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitteilt sowie sämtliche zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dazugehörige Unterlagen aushändigt und den Dritten die Abtretung mitteilt.

(6)Wird die Kaufsache mit anderen (uns nicht gehörenden) Sachen bzw. Gegenständen umgebildet oder auch untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an dieser Sache. Dies geschieht im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (inkl. Mehrwertsteuer).

(7)Wir sind bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten sowie die Kaufsache heraus zu verlangen.


§ 5 Gefahrenübergang

(1)Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der veräußerten Kaufsache geht mit der Übergabe bzw. spätestens mit Verlassen des Werkes an den Kunden über.

(2)Insofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, gilt die Lieferung “ab Werk” als vereinbart.

(3)Wurde auf Wunsch des Kunden und in Zustimmung von uns die Kaufsache an einen anderen Erfüllungsort als das Werk versandt, so geht die Gefahr ebenfalls mit Verlassen des Werkes auf den Besteller über. 

(4)Entstehende Transportkosten trägt der Kunde.


§ 6 Mängelhaftung / Gewährleistung

(1)Mängelansprüche von Seiten des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 

(2)Es finden im Werk regelmäßige Qualitätsüberprüfungen durch Eigen- und Fremdüberwacher statt. Unseren Beauftragten ist das Recht vorbehalten (nach Absprache) belieferte Baustellen zu betreten sowie Proben aus der Kaufsache zu entnehmen. 

(3) Der Besteller verpflichtet sich zudem, die Kaufsache seines Verwendungszweckes entsprechend, auf ausreichende Qualität zu untersuchen. Solche Qualitätsüberprüfungen sind uns schriftlich mitzuteilen.

(4)Gegenüber dem Kunden entfällt die Gewährleistung, sobald unsere Ware mit Waren anderer Hersteller oder sonstigen Baustoffen vermengt oder verändert wird. Ebenso entfallen damit mögliche Regressforderungen von Seiten des Kunden oder Dritter.

(5)Gewährleistungsansprüche bzw. Mängelansprüche verjähren für Kunden innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrenübergang.

(6)Liegt ein Mangel der Ware vor, so hat der Kunde das Recht Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Ware zu verlangen. Wir sind berechtigt die Art der gewünschten Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. 

(7)Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.

(8)Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung nachgewiesen wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

(9)Die Schadensersatzhaftung gilt ebenso wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Schadensersatzansprüche können ausschließlich erhoben werden, wenn § 4 Absatz (1) sowie § 4 Absatz (2) eingehalten werden. 

(10)Steht dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(11)Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt davon unberührt

(12) Soweit voranstehend nichts anderes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.


§ 7 Gesamthaftung

(1)Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten, durch deren Verletzung die Durchführung des Vertrages nicht gefährdet wird, haften wir bzw. unsere Erfüllungsgehilfen nicht.

(2)Eine Haftung, die über die des § 6 hinausgeht, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen.

(3)Ist die Schadenseratzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen, so gilt diese ebenso für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen.

(4)Wird eine wesentliche Vertragspflicht unsererseits verletzt, so haften wir nicht für bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Schäden.


§ 8 Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1)Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Zahlungen und Lieferungen sowie für sämtliche Streitigkeiten ist, der Sitz der HT Hoch- und Tiefbau Remsa GmbH. Dies gilt ebenso wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

(2)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.


§ 9 Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung davon nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung muss dann durch eine Bestimmung ersetzt werden, deren wirtschaftlichen Erfolg dem der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

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